Die LKH 194E Zahn-Versicherung vorgestellt
22. Nov 2011 | Rubrik: Zahnversicherer, Produkte, TarifeBei dem Tarif 194E der Landeskrankenhilfe (LKH) handelt es sich um eine private Zahnzusatzversicherung für Zahnersatz und kieferorthopädische Leistungen. Ein Abschluss der Versicherung ist grundsätzlich nur für gesetzlich krankenversicherte Personen möglich. Der Leistungsumfang des Zahnzusatztarifs 194E beinhaltet eine Mindest-Erstattung von 40 % des Rechnungsbetrages für erstattungsfähige Zahnersatzleistungen. Erstattungsfähig sind bei dieser Zahnzusatzversicherung medizinisch notwendige Aufwendungen für Zahnprothesen, Brücken, Kronen, Implantate, Suprakonstruktionen (Zahnersatz auf einem Implantat), Inlays aus Gold oder Keramik, Keramikverblendungen (auch im hinteren Backenzahnbereich) sowie kieferorthopädische Leistungen. Zudem werden knochenaufbauende Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Implantatversorgung erstattet. Des Weiteren besteht im Tarif 194E keine Beschränkung der erstattungsfähigen Anzahl an Implantaten oder Inlays. Allerdings ist für Inlays ein jährlicher Höchstbetrag von 1.000 Euro vorgesehen.
Details der LKH 194E Zahnversicherung
Die Leistung der Zahnzusatzversicherung LKH 194E erfolgt auch ohne eine Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Handelt es sich jedoch bei der erforderlichen Zahnersatzmaßnahme um eine Versorgung mit einer Prothese, Krone, Brücke oder Suprakonstruktion oder um kieferorthopädische Leistungen, für welche auch eine Erstattung durch die gesetzliche Krankenversicherung geleistet wird, erhöht sich der Erstattungssatz von 40 % auf insgesamt 80 % des Rechnungsbetrages. Somit verbleibt dem Versicherten für diese Maßnahmen ein Eigenanteil von 20 %. Bei Auswahl einer einfachen Regelversorgung ist zudem eine Kostenerstattung von insgesamt 100 % des Rechnungsbetrages möglich.
Wartezeiten vor Inanspruchnahme von Leistungen
Die Leistungen des Tarifs 194E der LKH können erst nach einer Wartezeit von 8 Monaten beansprucht werden, sofern kein unfallbedingter Versicherungsfall vorliegt. Zudem besteht neben der Höchstbetragsbegrenzung von 1.000 Euro für Inlays auch eine allgemeine Summenbegrenzung der Versicherungsleistungen auf höchstens 6.000 Euro pro Jahr. In den ersten drei Versicherungsjahren gilt darüber hinaus eine gesonderte Höchstgrenze von insgesamt maximal 1.200 Euro. Allerdings entfallen alle Summenbegrenzungen bei unfallbedingten Zahnersatzleistungen. Des Weiteren ist für eine Leistung der Zahnzusatzversicherung keine Vorlage eines Heil- und Kostenplanes vor Behandlungsbeginn notwendig.
